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Arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben
Eignungsuntersuchungen
Untersuchungen nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG) §43
Arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben
Arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben jeglicher Art nach dem
Arbeitssicherheitsgesetz und der DGUV Vorschrift 2 mit jeglichen entsprechenden
arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen.
Atemschutztätigkeiten (bei Bedarf auch nach FwDV 7 (ehemals G26.3))
Arbeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre
Arbeiten bei Überdruck (z.B. Taucherarbeiten)
Offshore-Tauglichkeitsuntersuchung
Untersuchungen nach Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Untersuchungen bei:
Ersterwerb / Verlängerung des Führerscheins für den LKW oder Bus (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE)
Ersterwerb / Verlängerung des Personenbeförderungsscheins („Taxi-Schein oder P-Schein“)
Erstbelehrung nach Infektionsschutzgesetz (IFSG) §43
Vor erstmaliger Ausübung einer Tätigkeit im Lebensmittelbereich benötigt
man eine Belehrung und Bescheinigung gemäß § 43 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz durch das zuständige
Gesundheitsamt. Dieser Belehrungsbogen ist ein unverbindlicher Vorschlag des RKI an die Landesbehörden.
Haben Sie Interesse an einer
arbeitsmedizinischen Betreuung?
Benötigen Sie eine medizinische Untersuchung für den Erwerb oder die Verlängerung Ihres Führerscheins?